Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Erzeugnisen und Leistungen der Firma Kordt Messtechnik GmbH, D-52249 Eschweiler
Fassung vom 01.01.2024
I. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen des Verkäufers zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung und Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, sind für diesen unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit eine Bestimmung der nachfolgenden Bedingungen unwirksam ist oder wird, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Incoterms 1980 gelten als vereinbart. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
II. Auftragserteilung
Ein Auftrag ist erst erteilt, wenn er vom Verkäufer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die in den Drucksachen des Verkäufers enthaltenen Unterlagen, wie Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Muster gelten als Typenmuster und werden nur gegen Berechnung geliefert.
III. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht Porto und Wertversicherung nicht ein. Die Verpackung und der Versand erfolgen in handelsüblicher Weise, aber ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer.
Nicht listenmäßige Erzeugnisse oder solche mit Zwischenmaßen unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor Auftragserteilung zu vereinbaren ist. Steuern oder andere öffentliche Abgaben sowie Sonderkosten, die nicht gemäß Auftragsbestätigung zu Lasten des Verkäufers gehen hat der Käufer zu tragen.
IV. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen in EURO ohne Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in bar, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten. Bei verspäteter Zahlung werden vorbehaltlich eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont berechnet. Diskontfähige Wechsel können abzüglich Diskont und aller sonstigen Spesen gutgeschrieben werden. Scheckzahlungen gelten erst nach der Einlösung als bewirkt.
Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers berechtigen den Verkäufer, die Anfertigung und Lieferung von weiterer Ware zu verweigern, bis eine entsprechende Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben dem Verkäufer solange erhalten, bis auch alle etwaigen Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer für den Käufer eingegangen ist, insbesondere die Eingehung einer Wechselhaftung gegen Zahlung des Kaufpreises, vollständig erloschen sind.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne daß es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Nachricht zu geben.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung, Liquidation, sind dem Käufer nicht gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zu machen, um den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Wird die Ware mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegenüber den Abnehmern in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so gilt der Verkäufer als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, so steht dem Verkäufer an der dabei entstehenden neuen Sache anteilsgemäßes Miteigentum zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsgemäßes Miteigentum an der neuen Sache einräumt.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren.
VI. Lieferzeit
Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind als ungefähre zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Jede Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen (z. B. Betriebsstörungen, Streik Aussperrung, Verzögerungen in der Anlieferung usw.). Diese Lieferhindernisse sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines entstandenen Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so hat er unter allen Umständen den Anspruch auf eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachlieferungsfrist.
VII. Transport und Gefahrenübergang
Versand und Transport, auch bei Teillieferungen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei besonders vom Käufer vorgeschriebener Eil- oder Expressgutsendung geht die Mehrfracht ebenfalls zu Lasten des Käufers.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
VIII. Gewährleistung/Garantie
1. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich geltendzumachen. Das beanstandete Stück ist dem Verkäufer zwecks Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Fehlerhafte Erzeugnisse werden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 12 Monaten nach Wahl des Lieferers kostenlos nachgebessert oder ersetzt. Für Erzeugnisse, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderer Natureinflüsse. Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Hilfsmitteln, auch solchen, die aus den Werkstätten des Verkäufers selbst stammen, wird keine Haftung für das Verhalten bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist dem Verkäufer ein entsprechender Teil des vereinbarten Preises zu vergüten. Bei unberechtigten Mängelrügen, die Nachprüfungen verursacht haben, trägt der Käufer die Kosten der Prüfung. Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
2. Der Verkäufer übernimmt nur dann eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate bei einer täglichen Betriebszeit von 8 Stunden und bezieht sich auf die Beseitigung von Fehlern der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung. Der Verkäufer übernimmt die Reparatur oder den Ersatz der mangelhaften Teile. Der Käufer übernimmt auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile bzw. der Ersatzteile zwischen Aufstellungsort und Werk des Verkäufers. Sollte der Käufer auf einer Reparatur am Aufstellungsort bestehen, schließt die Garantie nur die Reparatur ein, Reisekosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Beiderseitiger Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle Vertragsverhältnisse ist der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand ist das für den Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.